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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich August 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Hygienekleidung: Wer muss die Reinigung bezahlen?

2.

Kindergeld: Schmerzensgeldrente wird bei einem behinderten Kind nicht berücksichtigt

3.

Arbeitszimmer: Sind die Kosten gemischt genutzter Nebenräume absetzbar?

4.

Arbeitszimmer: Ein Regal macht aus einem Raum keine zwei Räume

5.

Altenteilleistungen: Abzug als Sonderausgaben ist auch bei nicht konstanten Beträgen möglich

6.

Einspruch gegen Kindergeldbescheid: Anwaltskosten werden nicht immer erstattet

7.

Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

8.

Wohnungseigentum: Fahrer eines Elektroautos hat keinen Anspruch auf eine Ladestation in der Tiefgarage

9.

Wohnungseigentum: Bei einem Umlaufbeschluss müssen alle Eigentümer zustimmen

10.

Arglist macht Gewährleistungsausschluss wirkungslos – auch wenn nur ein Verkäufer arglistig handelt

11.

Vermietung: Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?

12.

Kündigungsausschluss kann bei Vermietung an Studenten unwirksam sein

13.

Wann gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?

14.

Anwaltsvertrag: Widerruf nach Fernabsatzgesetz ist nicht möglich

15.

Klage beim Sozialgericht: E-Mail ohne qualifizierte Signatur ist nicht zulässig

16.

Wohnungseigentum: Wer muss sich um den Stellplatznachweis kümmern?

17.

Trennungsunterhalt: Wie schnell muss sich der Ex-Partner eine Arbeit suchen?

18.

Kündigung eines Mietvertrags: Wann gilt ein Eigenbedarf als vorgetäuscht?



1. Hygienekleidung: Wer muss die Reinigung bezahlen?

Wer Lebensmittel verarbeitet, muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Hygienekleidung anziehen. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. Das Gleiche gilt für die Reinigungskosten dieser Kleidung.

Hintergrund

Der Arbeitgeber, ein Schlachthof, hatte einem Arbeitnehmer, der im Bereich der Schlachtung beschäftigt ist, weiße Hygienekleidung für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung behielt der Arbeitgeber monatlich 10,23 EUR ein. Vor dem Arbeitsgericht wehrte sich der Arbeitnehmer gegen diesen Abzug und verlangte die Auszahlung der bereits einbehaltenen Beträge i. H. v. 388,74 EUR.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz war der Arbeitnehmer mit seiner Klage erfolgreich.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Richter ist der Mitarbeiter im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die Reinigungskosten der Hygienekleidung zu übernehmen oder diese dem Arbeitgeber zu erstatten. Vielmehr sind die Kosten von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Hier hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen der Reinigung allein im eigenen Interesse getätigt und nicht im Interesse des Mitarbeiters.

Denn nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften war er als Schlachthofbetrieb dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten. Diese Kleidung muss hell, leicht waschbar und sauber sein und die persönliche Kleidung vollständig bedecken. Deshalb war der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Kosten der Reinigung zu tragen. Vom Lohn durften die Reinigungskosten also nicht abgezogen werden.

2. Kindergeld: Schmerzensgeldrente wird bei einem behinderten Kind nicht berücksichtigt

Für ein volljähriges behindertes Kind erhalten die Eltern nur dann Kindergeld, wenn dieses nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügt. Eine Schmerzensgeldrente darf hierbei nicht angerechnet werden.

Hintergrund

Der volljährige S hat laut seinem Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 100, es sind die Merkzeichen "G", "B" und "H" eingetragen. Er wohnt in einem eigenen Haushalt in einem Reha-Zentrum und erhält einen monatlichen Lohn von 170,65 EUR. Aufgrund eines Haftpflichtschadens bekommt er darüber hinaus eine monatliche Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall von 772,32 EUR und eine Schmerzensgeldrente von 204,52 EUR.

Die Familienkasse war deshalb der Ansicht, dass S aufgrund eigener Mittel seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, und hob die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter M auf. Das Finanzgericht war dagegen der Meinung, dass die Schmerzensgeldrente nicht angesetzt werden darf.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts.

Für ein volljähriges Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

Zu den finanziellen Mittel des behinderten Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge. Es sind jedoch nur solche Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet sind. Eine Schmerzensgeldrente ist dabei nicht zu berücksichtigen, da diese nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet ist. Denn ein Schmerzensgeld soll in erster Linie einen Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden bieten und der Genugtuung des Geschädigten dienen. Auch soll es ihm das Leben erleichtern. Deshalb darf das Schmerzensgeld bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes nicht berücksichtigt werden.

Im Ergebnis verfügte S nicht über ausreichende Mittel, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.

3. Arbeitszimmer: Sind die Kosten gemischt genutzter Nebenräume absetzbar?

Küche, Bad und Flur werden normalerweise fast ausschließlich privat genutzt. Deshalb können die Aufwendungen für diese Räume steuerlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorhanden ist.

Hintergrund

Die Klägerin A ist als selbstständige Lebensberaterin gewerblich tätig. Ihre Tätigkeit übt sie ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Deshalb erkannte das Finanzamt die Kosten für dieses Zimmer als Betriebsausgaben an. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Küche, das Bad und den Flur berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der A keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter handelt es sich bei diesen Nebenräumen nicht um Arbeitszimmer. Zudem fehlt es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof lehnt eine Berücksichtigung der anteiligen Kosten für Küche, Bad und Flur ab. Denn A nutzt diese Räume zu einem erheblichen Teil privat. Ob ein Zimmer fast ausschließlich beruflich genutzt wird, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

Würde man im vorliegenden Fall die Nebenräume in die einheitliche Betrachtung mit einbeziehen, wäre das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs für A sogar von Nachteil. Denn dann würde das Arbeitszimmer mit den Nebenräumen als einheitlicher Raumkomplex angesehen werden und die erhebliche private Mitnutzung der Nebenräume dazu führen, dass A unter dem Strich überhaupt keine Arbeitszimmerkosten abziehen könnte.

4. Arbeitszimmer: Ein Regal macht aus einem Raum keine zwei Räume

Ein Raum kann nur dann steuerlich als Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke, die durch ein Regal vom übrigen privat genutzten Raum abgetrennt ist, wird deshalb nicht anerkannt.

Hintergrund

A erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte ein Einfamilienhaus angemietet und nutzte davon einen Teil als Gewerbefläche und einen Teil zu privaten Zwecken. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Dieser Raum war zum Teil mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet und zum Teil mit einem Sofa, einem Couchtisch, einem Esstisch mit Stühlen und einem Fernseher. Die Abtrennung der beiden Bereiche erfolgte durch ein Regal. Das Finanzamt verweigerte A die Anerkennung von Arbeitszimmerkosten und erkannte sie auch nicht anteilig an.

Dagegen gewährte das Finanzgericht dem A einen hälftigen Abzug der Raumkosten, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte der teilweisen Anerkennung eines gemischt genutzten Raums eine Absage. Dient ein Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar, wenn die private Nutzung einen nicht nur untergeordneten Umfang hat. Das gilt auch für Zimmer, die durch eine räumliche Aufteilung mit einer Arbeitsecke beruflich genutzt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt im vorliegenden Fall nicht, um aus dem einheitlichen Raum 2 Räume zu machen.

5. Altenteilleistungen: Abzug als Sonderausgaben ist auch bei nicht konstanten Beträgen möglich

Werden im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags Altenteilzahlungen vereinbart, können diese als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarten Leistungen sich der Höhe nach ändern.

Hintergrund

Die Eltern hatten der Tochter das gesamte landwirtschaftliche Anwesen übertragen. Zugunsten der Eltern wurde vereinbart, dass die Tochter ihren Eltern in den ersten 5 Jahren monatlich jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zahlen muss.

Das Finanzamt berücksichtigte als Sonderausgaben jedoch nur 300 EUR monatlich, da nur dieser Betrag auf Lebenszeit gezahlt wird. Dagegen wandte sich die Tochter mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite der Tochter und gab ihr Recht. Nach der gesetzlichen Regelung muss es sich zwar um "lebenslange und wiederkehrende" Versorgungsleistungen handeln. Daraus kann man aber nicht schließen, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Die Richter halten es für ausreichend, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und diese ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des Empfängers zu erbringen sind.

6. Einspruch gegen Kindergeldbescheid: Anwaltskosten werden nicht immer erstattet

Legen Eltern erst im Einspruchsverfahren geeignete Unterlagen vor, die ihren Anspruch auf Kindergeld bestätigen, können sie keine Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten verlangen.

Hintergrund

Die Tochter des Klägers hielt sich nach dem Abitur im Rahmen eines Au-Pair Verhältnisses in Spanien auf. Gleichzeitig suchte sie einen Studienplatz. Entsprechende Nachweise legte der Kläger nicht vor, obwohl die Familienkasse ihn mehrmals dazu aufforderte. Mit Bescheid vom Januar 2015 hob die Familienkasse deshalb die Festsetzung des Kindergelds auf.

Vertreten durch einen Rechtsanwalt legte der Kläger dagegen Einspruch ein und legte eine Studienbescheinigung vor, nach der sich seine Tochter bereits im September 2014 an der Hochschule Trier eingeschrieben hatte. Daraufhin gewährte die Familienkasse ab Oktober 2014 Kindergeld. Eine Erstattung der Anwaltskosten lehnte sie jedoch ab. Denn die Studienbescheinigung hätte der Kläger schon vor dem Einspruchsverfahren einreichen können.

Entscheidung

Die Klage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse muss die Gebühren und Auslagen eines Anwalts nur dann erstatten, wenn seine Beauftragung notwendig war. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts die erforderlichen Unterlagen schuldhaft verspätet erst im Einspruchsverfahren vorgelegt. Bei rechtzeitiger Vorlage der Studienbescheinigung wären sowohl der Ablehnungsbescheid als auch das Einspruchsverfahren vermeidbar gewesen.

7. Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

Auf hinterzogene Steuern werden Hinterziehungszinsen festgesetzt. Wurden allerdings Einkommensteuer-Vorauszahlungen hinterzogen, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zinsen zu berechnen sind.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Dies holte er mit einer Selbstanzeige nach. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerfestsetzungen und setzte Hinterziehungszinsen fest. Deren Zinslauf berechnete es bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten. Dagegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Begründung der Richter: Durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen hatte der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen hinterzogen, die bei korrekter Erklärung der Kapitalerträge sonst festgesetzt worden wären. Diesbezüglich handelte er vorsätzlich, denn durch seine selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt war ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt. Die Zinsen sind nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen. Deshalb ist die Vorauszahlung als Bemessungsgrundlage anzusetzen, die sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

8. Wohnungseigentum: Fahrer eines Elektroautos hat keinen Anspruch auf eine Ladestation in der Tiefgarage

Vor dem Kauf eines Elektroautos sollte geprüft werden, ob das Auto am vorgesehenen Stellplatz aufgeladen werden kann. Ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft darf jedenfalls keine Ladestation installiert werden.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer wollte in der Tiefgarage Stromleitungen verlegen und eine Steckdose montieren, damit er an seinem Stellplatz ein Elektroauto aufladen kann. Die Kosten für die notwendigen Arbeiten wollte er selbst tragen.

Die anderen Eigentümer lehnten seinen Antrag jedoch mehrheitlich ab.

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Wohnungseigentümer keinen Erfolg.

Die vorgesehene Errichtung einer Ladestation für ein Elektroauto in der Tiefgarage ist eine bauliche Veränderung. Diese beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus. Die Kabel, die in der Tiefgarage verlegt werden müssten, würden Gemeinschaftseigentum werden. Selbst wenn der Kläger die Kostenübernahme zusichert, hätten alle Eigentümer die Instandhaltungsverpflichtung und müssten die damit verbundenen Risiken tragen. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass dann weitere Eigentümer an ihrem Stellplatz in der Tiefgarage eine Ladestation für ein Elektroauto errichten wollen, sodass eine Vielzahl an Kabeln zu einzelnen Stellplätzen verlegt werden müssten. Darauf müssen sich die übrigen Eigentümer nicht einlassen.

Der Eigentümer hat deshalb keinen Anspruch auf Zustimmung zu einer solchen baulichen Veränderung.

Zwar sieht das Gesetz eine Duldungspflicht der Miteigentümer für den Anschluss an Fernsprechanlagen oder Anlagen der Energieversorgung vor, um einen gewissen Mindeststandard der Wohnungen entsprechend dem Stand der Technik zu ermöglichen. Lademöglichkeiten für Elektroautos an einzelnen Tiefgaragenstellplätzen gehören jedoch nicht zum Mindeststandard.

9. Wohnungseigentum: Bei einem Umlaufbeschluss müssen alle Eigentümer zustimmen

Fasst die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss im Umlaufverfahren, müssen alle Eigentümer zustimmen. Ansonsten ist der Umlaufbeschluss nicht existent.

Hintergrund

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft führten eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durch. Der Beschluss wurde von allen Eigentümern bis auf einen unterschrieben und durch einen Aushang bekanntgegeben. In diesem Beschluss wurde der Verwalter aufgefordert, zum einen einem Bauunternehmen bestimmte Anweisungen zu erteilen und zum anderen die Änderung einer Baugenehmigung zu veranlassen.

Der Verwalter machte geltend, dass der Beschluss nicht zustande gekommen ist, weil nicht alle Eigentümer zugestimmt haben.

Entscheidung

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass kein Beschluss zustande gekommen war. Zwar kann ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig sein, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären (Umlaufbeschluss). Im vorliegenden Fall haben aber nicht alle Eigentümer dem Beschlussantrag schriftlich zugestimmt. Die Verkündung des mangelhaften Beschlusses durch Aushang heilt diesen Fehler nicht.

Normalerweise werden Beschlüsse auf einer Eigentümerversammlung getroffen. Es ist ein grundlegendes Eigentümerrecht, an der Eigentümerversammlung und dem dort stattfindenden Austausch teilzunehmen. Ein Umlaufbeschluss ist nur dann ein gleichwertiger Ersatz für einen Beschluss in einer Eigentümerversammlung, wenn alle Wohnungseigentümer schriftlich zustimmen. Fehlt die schriftliche Zustimmung eines Eigentümers, ist das dem Fehlen einer Eigentümerversammlung gleich zu setzen.

10. Arglist macht Gewährleistungsausschluss wirkungslos – auch wenn nur ein Verkäufer arglistig handelt

Wird in einem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, wenn er arglistig einen Mangel der Kaufsache verschwiegen hat. Das gilt auch, wenn bei mehreren Verkäufern nur einer gelogen hat.

Hintergrund

Die Käufer hatten ein Hanggrundstück mit Wohnhaus erworben. Die Sachmängelhaftung war im Kaufvertrag ausgeschlossen. Auf Verkäuferseite stand ein Ehepaar, wobei allerdings nur die Ehefrau die Vertragsverhandlungen führte, da sich der Ehemann in stationärer Behandlung befand. Er genehmigte den Abschluss des Kaufvertrags aber nachträglich.

Die Käufer verlangen Schadensersatz wegen einer mangelhaften Stützmauer. Diese hatte der Verkäufer selbst errichtet, dabei aber zu kleine Steine verwendet, sodass die erforderliche Standsicherheit nicht gewährleistet war. Die Mauer musste deshalb saniert werden.

Die Verkäuferin ist der Auffassung, dass sie keinen Schadensersatz leisten muss, da sie selbst den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Sie beruft sich auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab den Käufern Recht und verurteilte sowohl den Verkäufer als auch die Verkäuferin zur Zahlung von Schadensersatz.

Die fehlende Standsicherheit der Mauer stellt einen Sachmangel dar. Dieser Mangel wurde den Käufern arglistig verschwiegen. Dies geht auch zu Lasten der Verkäuferin, sie kann sich deshalb nicht auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag berufen.

Zwar hat die Verkäuferin selbst den Mangel nicht arglistig verschwiegen. Nur ihr Ehemann, der von der fehlerhaften Mauer wusste, handelte letztlich arglistig. Hat jedoch einer von mehreren Verkäufern einen Sachmangel arglistig verschwiegen, können sich auch die übrigen Verkäufer nicht auf einen vertraglichen Haftungsausschluss berufen.

11. Vermietung: Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?

Ein Vermieter darf eine vermietete Wohnung grundsätzlich nur bei einem konkreten Anlass, z. B. zur Begutachtung eines Schadens, betreten. Ein Münchner Gericht hat jetzt aber entschieden, dass der Vermieter die Wohnung alle 5 Jahre auch ohne konkrete Anhaltspunkte für Schäden oder Mängel besichtigen kann.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung wollte diese besichtigen, um einer von der Hausverwaltung gemeldeten Geruchsbelästigung und eventuellen Schäden nachzugehen. Der Mieter lehnte dies ab, zugleich bestritt er eine von der Wohnung ausgehende Geruchsbelästigung.

Der Vermieter hatte die Wohnung zuletzt vor mehr als 5 Jahren in Augenschein genommen.

Entscheidung

Das Amtsgericht entschied, dass der Vermieter ein Recht auf Besichtigung hat und der Mieter diese dulden muss.

Zwar sind Routinekontrollen und Besichtigungen ohne Anlass unzulässig. Hat der Vermieter jedoch einen konkreten sachlichen Grund, besteht ein Besichtigungsrecht. Im vorliegenden Fall gab es ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass ein Schaden eintreten kann, da ein muffiger Geruch auf Schimmelbildung hindeutet.

Abgesehen davon kann die Vermieterin nach Ansicht der Richter hier auch deshalb Zutritt zur Wohnung verlangen, weil seit der letzten Besichtigung mehr als 5 Jahre vergangen sind. Alle 5 Jahre darf ein Vermieter die Wohnung besichtigen, weil dies einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dies ist auch der Zeitraum, nach dessen Ablauf normalerweise Schönheitsreparaturen vorzunehmen bzw. Arbeiten am Mietobjekt erforderlich sind.

Bei einem 5-Jahreszeitraum wird der Mieter auch nicht über Gebühr beeinträchtigt, da der Vermieter die Besichtigung vorher ankündigen muss.

12. Kündigungsausschluss kann bei Vermietung an Studenten unwirksam sein

Schließt der Vermieter einen Mietvertrag mit einem Studenten und beinhaltet dieser Vertrag einen beidseitigen Kündigungsausschluss für über 2 Jahre, benachteiligt das den Mieter unangemessen. Der Kündigungsausschluss ist deshalb unwirksam.

Hintergrund

Der Vermieter schloss mit einem Studenten einen Mietvertrag. Das Mietverhältnis begann zum 1.7.2014. Vereinbart war u. a., dass beide Seiten bis zum 30.9.2016 auf eine ordentliche Kündigung verzichten. Den Mietvertrag hatte der Vermieter gestellt.

Der Student kündigte das Mietverhältnis zum 31.1.2015. Die Wohnung gab er schon im Dezember 2014 an den Vermieter zurück. Der Vermieter ist der Ansicht, dass durch den befristeten Ausschluss der Kündigung das Mietverhältnis erst zum 30.9.2016 beendet wird. Deshalb verlangt er für die Monate April und Mai 2015 die entsprechenden Mietzahlungen.

Entscheidung

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Studenten und entschied, dass das Mietverhältnis durch seine Kündigung zum 31.1.2015 beendet wurde. Für die Monate April und Mai 2015 schuldet er deshalb keine Miete mehr. Eine Nutzungsentschädigung kann der Vermieter auch nicht verlangen, da die Wohnung bereits vor Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben wurde.

Den im Mietvertrag vereinbarten Kündigungsausschluss halten die Richter für unwirksam, da dieser den Mieter unangemessen benachteiligt. Mit dieser Klausel hatte der Vermieter seine eigenen Interessen durchgesetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Mieters. Studenten haben gerade angesichts eines möglichen kurzfristigen Studienplatz- bzw. Studienortwechsels ein besonderes Interesse an Mobilität. Ein Kündigungsausschluss auch für 2 Jahre würde einen Studienplatzwechsel und damit eine für die Zukunft des Studenten wesentliche Entscheidung unmöglich machen. Die Anmietung einer weiteren Wohnung kann sich der gewöhnliche Student normalerweise nicht leisten.

13. Wann gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?

Ist die Arbeitskleidung der Arbeitnehmer stark verschmutzt, wird die Umkleidezeit zur Arbeitszeit gerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht vorschreibt, wo die Arbeitnehmer sich für ihre Arbeit umziehen müssen.

Hintergrund

Die Mitarbeiter in einem Müllheizkraftwerk mussten während der Arbeit bestimmte Schutzkleidung tragen. Diese wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Die Reinigung der Arbeitskleidung organisierte der Arbeitgeber und fand im Betrieb statt. Ein Mitarbeiter verlangte, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat dem Mitarbeiter Recht gegeben. Denn nach der Rechtsprechung gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Diese Zeit muss der Arbeitgeber deshalb bezahlen.

Das gilt nach Ansicht der Richter auch, wenn der Arbeitgeber nicht vorgeschrieben hatte, dass die Arbeitnehmer die betrieblichen Umkleidestellen nutzen müssen.

In der verschmutzten Kleidung kann der Mitarbeiter seinen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht zurücklegen – egal, ob er ein Auto oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Aus hygienischen Gründen ist dies weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben hatte, konnte deshalb die Arbeitskleidung eigentlich nur im Betrieb an- und ausgezogen werden.

14. Anwaltsvertrag: Widerruf nach Fernabsatzgesetz ist nicht möglich

Das Fernabsatzgesetz und das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrags schützen, indem sie z. B. die bestellte Ware in Augenschein nehmen und prüfen dürfen. Ein Anwaltsvertrag, der auch immer persönliche Beratungselemente enthält, fällt nicht unter das Fernabsatzgesetz. Ein Widerruf kommt nicht infrage.

Hintergrund

Der Kläger wollte nach einem Urlaub gegen den Reiseveranstalter und ein Luftfahrtunternehmen Gewährleistungsansprüche geltend machen und dafür die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen. Den Anwalt fand der Kläger über das Internet, die Korrespondenz erfolgte vor allem per Telefon und E-Mail.

Der Anwalt erreichte einen Vergleich über 1.700 EUR, den der Kläger annahm.

Da der Reiseveranstalter eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten ablehnte, behielt der Anwalt von den 1.700 EUR seine Kosten ein und überwies nur den Restbetrag an den Kläger. Dieser widerrief daraufhin den Anwaltsvertrag und verlangte die Auszahlung des einbehaltenen Betrags wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Entscheidung

Vor dem Amtsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn das Honorar des Anwalts ist im Geschäftsbesorgungsvertrag und in der Vergütungsvereinbarung festgeschrieben worden. Die Abrechnung von 5 Stunden war nach Ansicht des Gerichts nicht ungewöhnlich hoch, denn immerhin handelte es sich um 2 Anspruchsgegner und eine über 4 Monate dauernde Tätigkeit.

Ein Widerrufsrecht stand dem Kläger nicht zu. Denn nach Auffassung der Richter gilt das Fernabsatzvertragsrecht nicht für einen Anwaltsvertrag. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrags zu schützen. Diese bestehen vor allem darin, dass er die Ware oder Dienstleistung vorher nicht in Augenschein nehmen kann und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten. Steht dagegen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund, ist die typische Situation des Fernabsatzvertrags nicht gegeben.

Bei der Rechtsberatung handelt es sich um eine Dienstleistung, die durch die persönliche Erbringung durch einen Rechtsanwalt gekennzeichnet ist. Dabei geht es immer um eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Leistung. Im Bereich der Rechtsberatung gibt es eben keine vorgefertigte Massenware.

15. Klage beim Sozialgericht: E-Mail ohne qualifizierte Signatur ist nicht zulässig

Eine Klage beim Sozialgericht muss schriftlich erhoben werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Grundsätzlich kann auch beim Sozialgericht eine Klage elektronisch übermittelt werden. Dafür wird jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Nur so wird die vom Gesetz vorgeschriebene Schriftform gewahrt. Diese Vorgaben werden mit einer einfachen E-Mail nicht erfüllt. Sie ist, so das Sozialgericht, kein Unterfall der Schriftform. In dem vorliegenden Fall erwies sich für die Klägerin als folgenschwer, denn die per einfacher E-Mail eingelegte Klage war dadurch verfristet.

Der Klägerin konnte im konkreten Fall auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie war nämlich über die Anforderungen der Klageerhebung in elektronischer Form schriftlich belehrt worden.

16. Wohnungseigentum: Wer muss sich um den Stellplatznachweis kümmern?

Ein Nachweis, dass ausreichend Stellplätze vorhanden sind, ist Sache aller Wohnungseigentümer. Das gilt vor allem dann, wenn der Bauträger von der Baugenehmigung abgewichen ist und dadurch die Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen.

Hintergrund

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage. Diese Wohnungen mit den Nummern 337 und 339 sind in der Baugenehmigung als eine Wohneinheit mit der Nummer 337 erfasst. Durch den Bauträger wurde diese Wohnung aber geteilt. Beide Wohnungen sind in der Teilungserklärung aufgeführt. Der vorige Eigentümer der beiden Wohnungen war bereits mit einer Klage gescheitert, die Änderung bauaufsichtlich genehmigen zu lassen, weil ein Stellplatznachweis fehlte.

In einer Eigentümerversammlung stellte die jetzige Eigentümern deshalb u. a. den Antrag, den fehlenden Pkw-Stellplatznachweis für die Wohnungen 337 und 339 erarbeiten zu lassen. Die übrigen Eigentümer lehnten jedoch diesen Beschlussantrag mehrheitlich ab. Dagegen hat die Eigentümerin Anfechtungsklage erhoben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Die Eigentümerin kann deshalb von den übrigen Eigentümern den Stellplatznachweis bezüglich der aus der Teilung entstandenen Wohnung Nummer 339 fordern.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis bezüglich der Wohnung Nummer 339 betrifft die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums.

Maßgeblich ist der Inhalt der Teilungserklärung. Mit dieser Teilungserklärung wurden erstmals Räume und Gebäudeteile verbindlich zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Der Bauträger war bereits bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen. Dadurch besteht die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, weitere Stellplätze zu schaffen. Denn ein Gebäude, bei dem mit Zu- oder Abgangsverkehr zu rechnen ist, darf nur errichtet werden, wenn auch ausreichend Stellplätze gebaut werden. Diese müssen sich grundsätzlich auf dem Baugrundstück befinden. Die Pflicht, Stellplätze zu bauen, ist somit auf die bauliche Anlage und das Baugrundstück bezogen. Daher ist die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben der ordnungsmäßigen Herstellung des Gemeinschaftseigentums zuzurechnen.

17. Trennungsunterhalt: Wie schnell muss sich der Ex-Partner eine Arbeit suchen?

Trennen sich Eheleute, sollte sich der wirtschaftlich schwächere Ex-Partner möglichst bald um eine Arbeitsstelle bemühen. Sonst besteht die Gefahr, dass der Trennungsunterhalt gekürzt wird.

Hintergrund

Die Ehefrau ist gelernte Dipl.-Betriebswirtin. Während der Ehe arbeitete sie zunächst in einer Steuerberatungsfirma, wurde nach der Probezeit jedoch nicht übernommen. Anschließende Bewerbungsversuche blieben erfolglos. Das Ehepaar trennte sich im April 2015. Zum Wintersemester 2015 begann die Ehefrau ein zweites Studium. Für die Zwischenzeit konnte sie 3 Bewerbungen und 1 Absage vorlegen.

Vom Amtsgericht bekam die Frau zwar Trennungsunterhalt zugesprochen, der allerdings nach 6 Monaten um ein fiktives Einkommen gekürzt wurde.

Entscheidung

Die Beschwerde der Frau wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Nach einer Trennung hat der wirtschaftlich schwächere Ehepartner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Grundsätzlich gilt aber schon für die Zeit des Getrenntlebens das Prinzip der Eigenverantwortung. Darauf kann der Ex-Partner jedoch nur verwiesen werden, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Berücksichtigt werden hierbei eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten.

Hat der wirtschaftlich schwächere Partner bereits während der Ehe zumindest teilweise gearbeitet, kann ihn schon während des ersten Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit treffen. Das gilt selbst dann, wenn er im Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war.

Die Bemühungen der Frau um eine Erwerbstätigkeit hielten die Richter für nicht ernsthaft und unzureichend. Aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung hätte sie innerhalb von 6 Monaten eine Arbeit finden können. Deshalb war die Kürzung des Trennungsunterhalts um ein fiktives Einkommen in Höhe des zuletzt erzielten bereinigten Nettoeinkommens rechtens.

18. Kündigung eines Mietvertrags: Wann gilt ein Eigenbedarf als vorgetäuscht?

Wer seinen Mietern aus Eigenbedarf kündigt, sollte auch tatsächlich Eigenbedarf haben. Denn ansonsten könnte der Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet sein.

Hintergrund

Im Jahr 2009 hatte der Vermieter den Mietern das Haus zum Kauf angeboten, man konnte sich allerdings nicht über den Kaufpreis einigen. Im November 2010 hatte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seinen Neffen gekündigt. Ende Juli 2012 zogen die Mieter aus. Im April 2013 verkaufte der Vermieter das Haus.

Die Mieter sind der Ansicht, dass der Vermieter den Eigenbedarf für seinen Neffen nur vorgeschoben hatte. Tatsächlich wollte er das Haus ohne Mieter verkaufen, um so einen höheren Kaufpreis erzielen zu können. Die Mieter verlangen deshalb Schadensersatz von mehr als 60.000 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Vermieter behauptete Eigenbedarf nur vorgeschoben war. Denn auch 2010, als er die Eigenbedarfskündigung aussprach, und 2011 bemühte sich der Vermieter um den Verkauf des Hauses.

Ein vorgeschobener Eigenbedarf würde hier vorliegen, wenn der Vermieter die Vermietung an seinen Neffen vorgenommen hat, um diesen im Fall eines Verkaufs ohne Probleme zum Auszug bewegen zu können. Die ehemaligen Mieter könnten dann Schadensersatz verlangen.


Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de